
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Produkten und Services (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der FAM Minerals & Mining GmbH einschließlich ihrer gegenwärtigen und zukünftigen verbundenen Unternehmen gemäß §§15 ff. AktG (nachfolgend einzeln oder zusammen „BFM“ genannt) und den Kunden von BFM (nachfolgend „Kunde“ genannt). Die AGB finden keine Anwendung, wenn es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt.
1. BFM liefert Produkte, u.a. Tagebau-, Lagerplatz-, Aufbereitungs-, Hafen-, Förder- und Verladeanlagen, Maschinen, Teile davon und Ersatzteile (im Folgenden jeweils „Produkt“ genannt). Im Sinne dieser AGB bezieht sich „Engineering“ auf alle Services in Bezug auf Consulting, Planung, Entwurf, Engineering und Bau des Produkts sowie auf Überwachungsleistungen. „Fertigung“ bezeichnet alle Services in Bezug auf die Herstellung des Produkts einschließlich der Herstellung und/oder Lieferung von Teilen und Ersatzteilen. „Montage“ bezieht sich auf alle Services in Bezug auf die Montage und Installation von Produkten. „Inbetriebnahme“ bezeichnet alle Services in Bezug auf die Inbetriebnahme, Installation, Implementierung und Einführung des Produkts sowie die Überwachung dieser Services, wenn sie vom Kunden oder einem Dritten durchgeführt werden. „Wartung“ bezieht sich auf alle Services in Bezug auf die Wartung und Reparatur eines Produkts. Jede/s einzelne von BFM durchgeführte Engineering, Fertigung, Montage, Inbetriebnahme und Wartung wird als „Service“ oder „Services“ bezeichnet.
2. Alle Verträge (insbesondere Kauf- und Bestätigungsaufträge, Vereinbarungen, Änderungen und/oder Abrechnungen) zwischen BFM und dem Kunden über Produkte und Services (die vertraglichen Produkte und Services werden zusammen und separat nachfolgend als „Liefergegenstand“ oder „Liefergegenstände“ bezeichnet) unterliegen diesen AGB. Abweichungen von diesen AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch BFM. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden - selbst bei Kenntnis - nicht Vertragsbestandteil und finden daher keine Anwendung, es sei denn, BFM erkennt sie ausdrücklich an.
3. Alle Angebote des Kunden müssen mit verbindlichem Inhalt abgegeben werden. BFM kann ein solches Angebot innerhalb von zwei (2) Wochen bestätigen. Bestätigt BFM das Angebot, kommt mit Zugang der Bestätigung beim Kunden ein verbindlicher Vertrag zustande, sofern im Angebot oder in der Bestätigung nichts anderes vorgesehen ist. Weicht BFM vom Angebot des Kunden ab, so gilt dies als neues Angebot und BFM ist an dieses Angebot maximal zwei Wochen ab dem Datum des Angebots gebunden, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Dasselbe gilt, wenn BFM und nicht der Kunde das erste Angebot unterbreitet. Nimmt der Kunde das (Gegen-)Angebot von BFM fristgerecht an, kommt mit der Annahme ein verbindlicher Vertrag zustande. Nimmt der Kunde das (Gegen-)Angebot von BFM nicht rechtzeitig, sondern erst später an, ist eine erneute schriftliche Bestätigung von BFM erforderlich und ein verbindlicher Vertrag kommt mit Erhalt dieser Bestätigung durch den Kunden zustande, sofern im Angebot nichts anderes bestimmt ist. Um den Abschluss eines verbindlichen Vertrages zu verhindern, muss der Kunde allfällige Einwände gegen eine der Bestätigungen von BFM unverzüglich nach Erhalt erheben. Jede nachträgliche Korrespondenz des Kunden, insbesondere nachträgliche Auftragsbestätigungen, verändern den Inhalt des bereits geschlossenen Vertrages nicht, es sei denn, BFM bestätigt solche Änderungen ausdrücklich schriftlich.
4. Die Liefergegenstände sind im Vertrag und - falls zutreffend - in etwaigen Ergänzungen dazu vollständig aufgeführt. Zumutbare technische Änderungen oder Verbesserungen des Liefergegenstandes durch BFM sind ohne Zustimmung des Kunden zulässig.
5. Falls nicht anders schriftlich vereinbart,
a. übernimmt keinerlei Garantien jeglicher Art.
b. ist BFM nicht verpflichtet, die Liefergegenstände zu versichern, und
c. liefert BFM in Übereinstimmung mit den in Deutschland geltenden technischen Normen, Gesetzen und Vorschriften,
6. BFM behält sich an allen Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, die ganz oder teilweise von BFM erstellt wurden, Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von BFM weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
1. Sämtliche Preise sind Nettopreise in EURO. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer (falls zutreffend) in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
2. Sofern die Vergütung für Services nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde, erhält BFM eine Zeitvergütung für Services nach den zum Zeitpunkt der Erbringung der Services geltenden üblichen Stundensätzen von BFM.
3. Sofern nicht anders vereinbart, beinhalten Festpreise weder Montage noch Inbetriebnahme oder Wartung der Liefergegenstände.
4. Für den Fall, dass eine Software in Verbindung mit oder eingebettet in Produkte von BFM zur Verfügung gestellt wird (nachfolgend „Software“), beinhaltet der Preis weder Modifikationen, Anpassungen oder Änderungen der Software, noch Arbeiten, die notwendig sind, um die Software mit Maschinen, Software und/oder anderen Produkten oder Betriebssystemen des Kunden zu verbinden, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.
1. Die Zahlung hat ohne jeden Abzug durch Banküberweisung auf ein auf EURO lautendes Bankkonto der BFM zu erfolgen. Wechsel und Schecks werden nur auf Grund besonderer Vereinbarungen und nur zahlungshalber angenommen.
2. Die Zahlung ist mit Zugang der Rechnung sofort fällig, soweit nicht schriftlich ein anderes Zahlungsziel vereinbart ist. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt der Rechnung zahlt. Eine zusätzliche Mahnung ist nicht erforderlich. Soweit ein anderes Zahlungsziel vereinbart ist kommt der Kunde in Verzug, wenn die Zahlung nicht spätestens zu diesem Zeitpunkt auf einem Konto von BFM eingegangen ist.
3. Der Rechnungsversand erfolgt elektronisch. Hierfür hat der Kunde BFM bei Vertragsschluss, spätestens aber unverzüglich nach Aufforderung durch BFM, mitzuteilen, an welche E-Mailadresse die Rechnung versandt werden soll. Sofern der Kunde keine konkrete E-Mailadresse benennt, kann BFM jede E-Mailadresse verwenden, die BFM kundenseitig bekannt ist.
4. Sollte ein elektronischer Versand der Rechnung ausnahmsweise nicht möglich sein und versendet BFM die Rechnung deshalb per Fax, wird vermutet, dass dem Kunden die Rechnung entsprechend des Sendeberichts zugegangen ist.
5. Sollte ein elektronischer Versand der Rechnung oder ein Versand der Rechnung per Fax ausnahmsweise nicht möglich sein und versendet BFM die Rechnung deshalb postalisch, wird vermutet, dass die Rechnung wie folgt zugegangen ist:
a. beim Rechnungsversand im Inland: drei Tage nach dem Versand der Rechnung,
b. beim Rechnungsversand ins europäische Ausland: fünf Tage nach dem Versand der Rechnung;
c. beim internationalen Rechnungsversand: eine Woche nach dem Versand der Rechnung.
Es wird vermutet, dass BFM die Rechnung am Tag der Erstellung der Rechnung (Rechnungsdatum) auch versandt hat.
6. In Abweichung von Ziff. 2 ist eine Ratenzahlung nur möglich, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
7. Gegen Zahlungsansprüche von BFM kann der Kunde nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8. Gegen Zahlungsansprüche von BFM, darf der Kunde nur dann ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn der dem Zurückbehaltungsrecht zugrundeliegende Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
9. Im Falle des Zahlungsverzuges ist BFM berechtigt, dem Kunden Zinsen und Provisionen nach den jeweils gültigen Banksätzen für kurzfristige Kredite, mindestens jedoch einen Schaden in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (gemäß § 288 BGB) zu berechnen.
Sofern nicht anders vereinbart, gelten für alle Lieferungen die EXW Incoterms 2020. Wenn der Kunde nicht in der Lage ist, das Produkt ohne die Unterstützung von BFM zu exportieren (z.B. nur BFM ist in der Lage, eine Ausfuhranmeldung auszustellen), wird BFM diese Unterstützung erbringen.
1. Die Liefertermine der Services werden im Vertrag zwischen BFM und dem Kunden festgelegt. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind sämtliche Liefertermine unverbindlich.
2. Die Einhaltung etwaiger (verbindlicher oder unverbindlicher) Liefertermine durch BFM setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gegenüber BFM erfüllt hat, insbesondere alle erforderlichen Spezifikationen, behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen beibringt, aber auch die Anzahlung und sonstigen Zahlungen unverzüglich leistet. Ist dies nicht der Fall, so verlängern sich etwaige Liefertermine entsprechend.
3. Alle (verbindlichen und unverbindlichen) Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der angemessenen und rechtzeitigen Belieferung durch die Unterlieferanten und Lieferanten von BFM. BFM wird den Kunden so schnell wie möglich über etwaige Verzögerungen informieren. Liefertermine verlängern sich entsprechend und BFM haftet nicht für Verzögerungen, die durch ihre Unterlieferanten oder Lieferanten verursacht werden.
4. Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Einhaltung eines verbindlichen Liefertermins wird nicht gewährt, wenn der Kunde nachweist, dass BFM die Nichtlieferung schuldhaft selbst verschuldet hat.
5. Verzögert sich die Lieferung oder Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so hat er die durch die Verzögerung entstandenen Kosten und Schäden zu ersetzen (insbesondere zusätzliche Arbeitsstunden, entgangenen Gewinn und Kosten für eine angemessene Lagerung der Liefergegenstände in Höhe von mindestens 0,5% des ausstehenden Preises). BFM kann nach angemessener Fristsetzung über die Liefergegenstände verfügen.
6. Ist die Nichteinhaltung einer Lieferfrist oder eines Liefertermins auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse oder Situationen zurückzuführen, die außerhalb des Einflussbereichs von BFM liegen (nachfolgend „unverschuldete Betriebsstörung“), so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Für den Nachweis einer unverschuldeten Betriebsstörung reicht es aus, wenn BFM nachweist, dass ein entsprechendes Ereignis stattgefunden hat oder stattfindet und dass dieses Ereignis Auswirkungen auf den Betrieb von BFM hat. Es ist nicht erforderlich, dass BFM nachweist, dass das Ereignis die Arbeiten an speziell diesen Liefergegenständen beeinflusst hat. Der Kunde hat jedoch das Recht, nachzuweisen, dass die Arbeiten an den Liefergegenständen durch das Ereignis nicht beeinträchtigt wurden. BFM informiert den Kunden so schnell wie möglich über den Beginn und das Ende eines solchen Ereignisses. BFM haftet nicht für Verzögerungen, die durch eine unverschuldete Betriebsstörung entstehen, auch wenn eine solche Störung zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem BFM bereits (schuldhaft) in Verzug ist. Wünscht der Kunde, dass BFM die negativen Auswirkungen der unverschuldeten Betriebsunterbrechung mildert, so müssen sich Kunde und BFM über diese Maßnahmen einigen und der Kunde hat die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
7. Im Fall einer unverschuldeten Betriebsstörung, die eine Änderung der zugrundeliegenden Vereinbarung(en) erforderlich macht, hat BFM das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich die Parteien nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf eine solche Änderung einigen konnten. Der Kunde hat BFM die bereits erbrachten Leistungen zu erstatten und BFM hat dem Kunden die entsprechenden Liefergegenstände zu liefern.
8. Kommt BFM schuldhaft in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, unter den in Ziffer XIII.3 bis XIII.7 genannten Voraussetzungen Schadensersatz zu verlangen.
1. Falls es unmöglich ist oder wird, Services oder Teile davon zu erbringen, kann jede Partei vom Vertrag bezüglich dieser unmöglichen Services oder Teilen davon zurücktreten. Unbeschadet der Ziffer VII.4. ist der Vertragspreis zu mindern, soweit die Leistung unmöglich wird oder wurde.
2. Für den Fall, dass BFM verpflichtet ist, mehrere Services zu erbringen, und BFM entweder einen oder mehrere dieser Services bereits abgeschlossen hat, oder dass es unmöglich ist, einen oder mehrere dieser Services abzuschließen, kann der Kunde von Services, deren Erbringung möglich ist, nicht zurücktreten, selbst wenn die Erfüllung des gesamten Vertrages unmöglich wird (z.B. könnte BFM verpflichtet sein, Engineering und Fertigung durchzuführen, das Engineering wurde abgeschlossen, aber die Fertigung unmöglich; in diesem Fall kann der Kunde nicht vom Engineering zurücktreten).
3. Hinsichtlich bereits fertig gestellter und/oder noch fertig zu stellender Teile von Services kann der Kunde nur dann von solchen möglichen Services zurücktreten, wenn (1) der Kunde an diesen Teilen kein Interesse hat und (2) es von BFM zu vertreten ist, dass die Erfüllung des restlichen Vertrages unmöglich geworden ist.
4. Wird eine Leistung unmöglich, bleibt der Kunde verpflichtet, (1) die möglichen Leistungen oder Teile davon zu zahlen und (2) für die unmöglichen Leistungen oder Teilen davon zu bezahlen, (a) wenn die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges des Kunden eintritt oder (b) wenn der Kunde für die Umstände, die zur Unmöglichkeit geführt haben, allein oder überwiegend verantwortlich ist.
5. Die Ziffern VII.1 bis VII.4 gelten entsprechend für den Fall des Unvermögens von BFM, d.h. es ist grundsätzlich möglich, die Leistung(en) zu erbringen, aber BFM ist nicht in der Lage, die jeweilige(n) Leistung(en) zu erbringen.
1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand das Werk von BFM verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen hinsichtlich des betreffenden Liefergegenstandes erfolgen oder BFM noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten, Anlieferung, Montage oder Inbetriebnahme übernommen hat.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die BFM nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. BFM verpflichtet sich, auf Wunsch und Kosten des Kunden diejenigen Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
3. Soweit die Liefergegenstände der Abnahme unterliegen, hat die Abnahme unverzüglich nach der Lieferung zu erfolgen, jedoch nicht bevor der Kunde eine angemessene Zeit zur Prüfung der Liefergegenstände hatte. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme bei Vorliegen eines unwesentlichen/nicht wesentlichen Mangels zu verweigern. Verweigert der Kunde die Abnahme, so gilt der Liefergegenstand eine (1) Woche nach Meldung der Abnahmebereitschaft als abgenommen. Verweigert der Besteller die Abnahme unberechtigterweise (ebenso, wenn der Besteller die Liefergegenstände weder abnimmt noch beanstandet), gelten die Liefergegenstände eine (1) Woche nach Ablieferung als abgenommen.
4. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie zumutbar sind.
Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf den Vertragspreis durch mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder eines vergleichbaren Verfahrens im Land des Geschäftssitzes des Kunden oder wenn der Kunde vereinbarte Zahlungstermine nicht einhält), kann BFM die Arbeiten unterbrechen und/oder die Liefergegenstände (ohne in Verzug zu geraten) bis zur vollständigen Zahlung oder bis zur Stellung ausreichender Sicherheiten durch den Kunden zurückhalten. Ferner ist BFM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des/der Liefergegenstände(s) zu verlangen.
1. BFM behält sich ihre Eigentumsrecht(e) an allen Liefergegenständen, insbesondere an den gelieferten Produkten und Anlagen, einschließlich der Anlagenteile, bis (i) zum Eingang der vollständigen Zahlung des Vertragspreises und ggf. sonstiger Nebenkosten aus dem Vertrag und bis (ii) zur Erfüllung sämtlicher Forderungen von BFM aus einer sonstigen Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder mit verbundenen Unternehmen des Kunden vor.
2. Wenn der Kunde die Liefergegenstände (nachfolgend „verarbeitete Sache“) verarbeitet oder umgestaltet, geschieht dies immer für BFM. In diesem Fall bleibt das Anwartschaftsrecht des Kunden an der verarbeiteten Sache bestehen. Erlischt das (Mit-)Eigentum von BFM, geht das Eigentum des Kunden an der verarbeiteten Sache im Verhältnis des Wertes der Gesamtforderung von BFM gemäß Ziffer X.1 zum Wert der verarbeiteten Sache auf BFM über. Der Kunde verwahrt das Eigentum von BFM unentgeltlich.
3. Der Kunde ist nicht berechtigt, den bzw. die Liefergegenstände zu verkaufen, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen, bis das Eigentum auf den Kunden übergegangen ist.
Für den Fall, dass die Parteien einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart haben, gilt dieser unter den folgenden Bedingungen:
a) Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände nur im normalen Geschäftsgang und nur dann zu verkaufen, wenn er sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
b) Der Kunde tritt hiermit alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Liefergegenstände bis zur Höhe des offenen Betrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an BFM ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
c) Der Kunde ist ermächtigt, die Forderung für BFM einzuziehen. Das Recht von BFM, die Forderung einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. BFM wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (oder eines vergleichbaren Verfahrens im Land des Geschäftssitzes des Kunden) gestellt ist.
4. Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Staates, in dem sich der Liefergegenstand befindet, nicht zulässig, so steht BFM jedes gleichwertige Recht des jeweiligen Staates zur Sicherung ihres Eigentums an den Liefergegenständen zu. Der Kunde unterstützt BFM dabei, alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung ihres Eigentums oder gleichwertiger Rechte (wie z.B. Pfandrechte) zu ergreifen.
5. Auf Verlangen des Kunden ist BFM verpflichtet, Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren Wert den Wert der offenen Forderungen von BFM gegenüber dem Kunden um mehr als 10% übersteigt, wobei die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten bei BFM liegt.
6. Bis das Eigentum auf den Kunden übergegangen ist, ist der Kunde verpflichtet, die Liefergegenstände mit gebotener Sorgfalt zu behandeln. BFM ist berechtigt, den bzw. die Liefergegenstände auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde den Nachweis erbringt, dass er den Liefergegenstand entsprechend versichert hat. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde BFM unverzüglich schriftlich und per E-Mail zu benachrichtigen. Der Kunde stellt BFM von allen Kosten frei, die durch eine solche Pfändung oder Intervention entstehen, insbesondere von Kosten, die aus einer Inanspruchnahme gemäß §771 ZPO oder eines gleichwertigen Anspruchs nach dem Recht des Staates, in dem die Pfändung oder Intervention erfolgt ist.
7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Verstoß gegen diese Ziffer X. oder bei Zahlungsverzug, ist BFM nach Mahnung zur Rücknahme des bzw. der Liefergegenstände berechtigt und der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Etwaige Versandkosten (einschließlich Verpackung und Versicherung) sind vom Kunden zu tragen.
8. Ungeachtet Klausel X.7 kann BFM aufgrund des Eigentumsvorbehalts das Eigentum an dem bzw. den Liefergegenständen erst geltend machen, nachdem BFM vom Vertrag zurückgetreten ist.
BFM kann nur haftbar gemacht werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften ist jedoch nach Maßgabe dieser AGB beschränkt, insbesondere wie nachstehend und wie in Klausel XIII dargelegt.
1. BFM kann nicht für Leistungen haftbar gemacht werden, die nicht von BFM erbracht wurden. Stellt sich heraus, dass ein Produkt nicht ordnungsgemäß funktioniert, oder gibt es Probleme in Zusammenhang mit der Montage oder Inbetriebnahme eines Produkts, muss der Kunde nachweisen, dass eine solche Fehlfunktion durch eine von BFM erbrachte Leistung verursacht wurde, damit BFM haftbar gemacht werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn BFM nur das Engineering durchführt, wenn BFM nicht alle Teile des Produkts herstellt und wenn BFM nicht oder nicht vollständig für Montage, Inbetriebnahme und Wartung verantwortlich ist.
2. BFM kann nicht haftbar gemacht werden, wenn der Liefergegenstand nicht den in Deutschland nicht geltenden technischen Normen, Gesetzen und Vorschriften entspricht.
3. Für Sach- und Rechtsmängel haftet BFM nur wie folgt:
Qualitätsmängel
a) Sämtliche Teile, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft erweisen, sind - nach Wahl von BFM - unentgeltlich nachzubessern oder mängelfrei zu ersetzen, wenn BFM diese Teile geliefert hat. Die Feststellung solcher Mängel ist BFM unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von BFM über.
b) Zur Vornahme aller BFM notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Abstimmung mit BFM dieser die dafür erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist BFM von der Haftung für alle daraus entstehenden Folgen befreit.
c) BFM behält sich das Recht vor, mindestens zwei (2) Nachbesserungen vorzunehmen. Schlägt die Nachbesserung fehl, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Preis zu mindern. Der Rücktritt ist bei einem geringfügigen Mangel nicht zulässig.
d) Der Kunde hat weder das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen, noch von BFM die Erstattung entsprechender Kosten zu verlangen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
BFM haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Kunde versucht, den Mangel selbst zu beheben oder durch einen Dritten beheben zu lassen. Insbesondere haftet BFM nicht für unsachgemäße Reparaturmaßnahmen oder Ersatzlieferungen durch den Kunden oder einen Dritten. Ebenfalls kann der Kunde keine Erstattung gemäß dieser Ziffer XI.3.d und zusätzlich Reparatur- oder Ersatzmaßnahmen von BFM für dieselben Mängel verlangen, falls der Liefergegenstand nach den vom Kunden oder einem Dritten durchgeführten Maßnahmen immer noch nicht ordnungsgemäß funktioniert.
e) Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn BFM - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - im Falle eines Sachmangels eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Bei unwesentlichen Mängeln hat der Kunde nur das Recht zur Minderung des Vertragspreises. Weitergehende Ansprüche richten sich nach den in Ziffer XIII dieser AGB festgelegten Bedingungen.
Rechtsmängel
f) Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten in Deutschland und wird sie deshalb durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung beeinträchtigt oder untersagt, wird BFM auf ihre Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung beseitigt wird. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind der Kunde und BFM zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Darüber hinaus wird BFM den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
g) Unbeschadet der Ziffer XIII gelten die in Ziffer XI.3.f aufgeführten Rechte und Pflichten im Falle der Verletzung von Eigentumsrechten oder Urheberrechten als abschließend. Solche Rechte und Pflichten bestehen jedoch nur, wenn:
(1) der Kunde BFM unverzüglich schriftlich über geltend gemachte Verletzungen von Eigentums- oder Urheberrechten informiert;
(2) der Kunde angebliche Verstöße nicht anerkennt;
(3) der Kunde BFM in zumutbarer Weise bei der Abwehr geltend gemachter Ansprüche unterstützt oder BFM die Durchführung von Änderungsmaßnahmen gemäß Ziffer XI.3.f ermöglicht;
(4) der Kunde nicht allein in Gerichtsverfahren, Vergleiche und Ähnliches eintritt - alle Verteidigungsmaßnahmen, einschließlich außergerichtlicher Einigungen, sind BFM vorbehalten;
(5) der Kunde die Nutzung der Liefergegenstände aus Schadensminderungs- oder anderen schwerwiegenden Gründen aussetzt, ohne den Dritten darüber zu informieren, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis der Schutzrechtsverletzung verbunden ist;
(6) der Rechtsmangel nicht auf eine Anweisung des Kunden zurückzuführen ist und
(7) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde oder ein Dritter den bzw. die Liefergegenstände unbefugt verändert hat und/oder dass der Kunde den bzw. die Liefergegenstände in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
1. Zur Wahrung etwaiger Mängelansprüche ist der Kunde verpflichtet, den bzw. die Liefergegenstände unverzüglich nach Erhalt sorgfältig zu prüfen. Zeigt sich bei der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist BFM unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Eine Rüge gilt als unverzüglich erfolgt, wenn sie innerhalb einer Frist von einer (1) Woche nach Entdeckung erfolgt.
2. Unabhängig von diesen Untersuchungs- und Rügepflichten hat der Kunde BFM offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb einer (1) Woche nach Lieferung schriftlich anzuzeigen.
3. Unterlässt der Kunde die frist- und formgerechte Mitteilung an BFM, gilt der Liefergegenstand als mängelfrei und etwaige Gewährleistungsrechte erlöschen. Unvollständige oder zu allgemein gehaltene Berichte werden insoweit nicht akzeptiert, als dass etwaige Mängelansprüche erlöschen, wenn BFM bei Ablauf der Meldefrist nicht über vollständige Unterlagen verfügt. Die Rechtzeitigkeit der Mitteilung steht unter dem Vorbehalt des Eingangs bei BFM.
1. In den folgenden Fällen wird keine Haftung übernommen:
a) Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Handhabung, unsachgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, ungeeigneter Baugrund/Untergrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht auf ein Verschulden von BFM zurückzuführen sind.
b) Probleme oder Schwierigkeiten beim Anschluss oder der Einbindung eines Liefergegenstandes in die Anlage oder den Betrieb des Kunden, insbesondere hinsichtlich der Schnittstelle der Betriebssysteme/Software, es sei denn, eine kundenspezifische Lösung ist ausdrücklich im Vertrag bzw. im Vertragspreis enthalten.
c) Der Kunde ist für die Einhaltung aller Vorschriften bezüglich Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Waren verantwortlich. Es wird keine Haftung übernommen, wenn solche Vorschriften nicht eingehalten werden, insbesondere wenn und soweit der Liefergegenstand aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften nicht in das Bestimmungsland eingeführt oder dort betrieben werden kann. Unbeschadet des Ausschlusses der Haftung von BFM sind BFM alle entsprechenden Dokumente und Informationen sowie eventuell erforderliche Genehmigungen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
d) Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von BFM für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BFM vorgenommene Änderungen des bzw. der Liefergegenstände.
e) Für Mängel, die dem Kunden bekannt sind oder die dem Kunden bei Vertragsabschluss grob fahrlässig nicht bekannt sind.
2. Der Kunde kann nur bei einer von BFM zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen. Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, den Vertrag nach §648 BGB zu kündigen.
3. Unbeschadet Ziffer XIII.1 und soweit in diesen AGB nicht anders bestimmt, haftet BFM für Schäden nur wie folgt (Ziffer XIII.4 bis XIII.7):
4. BFM haftet für etwaige Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
5. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet BFM nur für:
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
b) Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
6. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn BFM einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Gleiches gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
7. BFM haftet nicht für etwaige Folgeschäden, z.B. für Produktionsausfall oder entgangenen Gewinn.
1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt zwölf (12) Monate ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Mitteilung hinsichtlich der Abnahmebereitschaft.
2. Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand jedoch um ein Bauwerk oder einen Liefergegenstand, der entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise (Baumaterial) für ein solches Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist fünf (5) Jahre ab Lieferung. Die gesetzliche Sonderregelung für den Fall der Arglist bleibt unberührt.
3. Die Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
4. Die Verjährungsfrist wird nicht erneuert oder verlängert, wenn BFM einen Mangel behebt. Für den Fall, dass BFM einen Mangel unter Verwendung von Ersatzteilen behebt, verjähren Mängelansprüche für Ersatzteile zwölf (12) Monate nach Gefahrübergang dieser Ersatzteile.
1. Wenn BFM eine Software zur Verfügung stellt, insbesondere wenn die Software in das Produkt eingebunden ist, stellt diese Software einen Teil der Liefergegenstände dar und BFM ist nur für das reibungslose Zusammenwirken von Software und Liefergegenständen verantwortlich. BFM ist jedoch nicht verantwortlich für die Verbindung der Software mit Anlagen, Betrieben und/oder Betriebssystemen des Kunden, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
2. Dem Kunden wird ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der gelieferten Software einschließlich der zugehörigen Dokumentation eingeräumt. Die Software wird ausschließlich zur Verwendung in dem bzw. den bestimmten Liefergegenständen überlassen. Die Nutzung der Software in mehr als einem (1) System ist nicht gestattet.
3. Der Kunde darf das Nutzungsrecht an der Software nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses übertragen, insbesondere wenn der Kunde den jeweiligen Liefergegenstand an einen Dritten weiterverkauft. In diesem Fall hat der Kunde sicherzustellen, dass der Dritte diese Ziffer XV. einhält. Der Kunde verpflichtet sich, keine Daten von BFM - insbesondere Copyright-Hinweise - zu entfernen oder ohne ausdrückliche vorherige Genehmigung von BFM zu verändern.
4. Alle sonstigen Rechte an der Software und der zugehörigen Dokumentation, einschließlich Kopien, verbleiben bei BFM oder dem Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
5. BFM haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass der Kunde die Software nicht aktualisiert.
6. Soweit nicht anderweitig mit dem Kunden vereinbart gilt in Bezug auf die Beschaffenheit der von BFM zu liefernden Produkte als vereinbart, dass BFM diese Produkte bei Lieferung nach freiem Ermessen mit einem Datenlogger ausrüsten kann, über den BFM beim Betrieb des Produkts anfallende Betriebsdaten per Remotezugriff dauerhaft erheben, speichern, verarbeiten und nutzen kann. Der Datenlogger erhebt keine personenbezogenen Daten. BFM ist berechtigt, die vom Datenlogger erhobenen Daten dauerhaft für interne statistische Zwecke bei BFM und ein Benchmarking der Leistungen von BFM zu verwenden. Soweit mit dem Kunden vereinbart überwacht BFM über den Datenlogger die Funktionsfähigkeit des Produkts und erbringt Fernwartungsleistungen für den Kunden.
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der anderen Vertragspartei geheim zu halten.
2. Vertrauliche Informationen sind Informationen, die entweder ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind oder bei denen die Umstände darauf hinweisen, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt.
3. BFM kann vertrauliche Informationen an Dritte weitergeben, soweit dies im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung erforderlich ist. In diesem Fall wird BFM den Dritten entsprechend der eigenen Verpflichtung zur Geheimhaltung verpflichten.
4. Keine der Parteien wird die erhaltenen vertraulichen Informationen zum Gegenstand von Patentanmeldungen machen oder sie gegen eine Anmeldung gewerblicher Schutzrechte durch die andere Partei verwenden.
5. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für solche Informationen, (i) die allgemein bekannt sind, der empfangenden Partei nachweislich vorher bekannt waren, (iii) nachweislich von der anderen Partei unabhängig entwickelt oder rechtmäßig erworben wurden, (iv) ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht einer der beiden Parteien öffentlich zugänglich wurden oder (v) aufgrund einer Anordnung eines Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde oder aufgrund einer gesetzlichen Offenlegungspflicht offengelegt werden müssen.
6. Jede Verpflichtung zur Geheimhaltung erlischt drei Jahre nach Abschluss des Vertrags.
Der Kunde ergreift alle notwendigen und angemessenen Maßnahmen, um die Einhaltung aller geltenden Gesetze, Vorschriften und Regeln zu gewährleisten, insbesondere alle Gesetze und Vorschriften zum Schutz von Kindern und zur Korruptionsbekämpfung. Der Kunde, seine Vorstandsmitglieder, Mitarbeiter und/oder Vertreter haben und werden sich weder direkt noch indirekt an verbotenen Aktivitäten in Zusammenhang mit Vereinbarungen zwischen BFM und dem Kunden beteiligen. Zu den verbotenen Aktivitäten gehören insbesondere: (i) das Gewähren von Zuwendungen, Vorteilen oder Vergünstigungen an BFM, deren Vorstandsmitglieder, Mitarbeiter und/oder Vertreter (z.B. Geld, Geschenke, Einladungen vorwiegend nicht betrieblicher Art, wie Sportveranstaltungen, Konzerte, kulturelle Veranstaltungen) sowie (ii) der Erhalt solcher Zuwendungen, Vorteile oder Vergünstigungen. Jeder Verstoß gegen diese Ziffer XVII berechtigt BFM zur fristlosen Auflösung oder Kündigung des Vertrages.
1. Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen BFM und dem Kunden bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem und vollständigem Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
2. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen BFM und dem Kunden oder dessen Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges abschließend entschieden.
3. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen.
4. Der Sitz des Schiedsgerichts ist Leipzig, Deutschland.
5. Die Sprache des Schiedsgerichtsverfahrens ist Englisch, wobei Exponate auch ohne Übersetzung auf Deutsch präsentiert werden können, wenn alle Schiedsrichter der deutschen Sprache mächtig sind.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht.